Info über Psychotherapie allgemein

Welche Berufsgruppen dürfen Psychotherapie ausüben?

Die folgenden Absätze beziehen sich auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland. 

Psychologische/r Psychotherapeut/in

Die Berufsbezeichnung „psychologischer Psychotherapeut/in“ tragen diejenigen Psychologen, die ein 5-jähriges Diplom- oder Masterstudium im Fach Psychologie sowie eine mindestens 3-jährige Vollzeitausbildung oder eine mindestens 5-jährige Teilzeitausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeschlossen und die Berechtigung zur eigenständigen Durchführung von Psychotherapie (Approbation) erworben haben. Psychologen, die nach dem Studium keine weiterführende Ausbildung gemacht haben, sind nicht zur Behandlung von Patienten berechtigt. Sie sind aber zum Beispiel in der Wirtschaft, im Personalbereich von Unternehmen, oder in Beratungsstellen tätig.

Ärztliche/r Psychotherapeut/in

Ärztliche/r Psychotherapeut/in darf sich nennen, wer nach einem abgeschlossenen Medizinstudium eine mindestens 5-jährige Weiterbildung zum Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie bzw. zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie absolviert hat. Auch Ärzte, die nach ihrem Facharzt-Abschluss eine Zusatz-Weiterbildung in „Psychotherapie“ bzw. „fachgebundener Psychotherapie“ mit dem Schwerpunkt „Verhaltenstherapie“ oder „psychodynamische/tiefenpsychologische Therapie“ oder eine Zusatz-Weiterbildung in „Psychoanalyse“ gemacht haben, dürfen Psychotherapie anbieten. Diese Zusatz-Weiterbildungen sind kürzer und weniger umfangreich als die Facharzt-Weiterbildungen im Bereich Psychotherapie.

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/in

Hochschulabsolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss in Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, die später psychotherapeutisch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchten, durchlaufen nach dem Studium eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Diese dauert wiederum 3 bis 5 Jahre und berechtigt, nach erworbener Approbation, zur Therapie von jungen Menschen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ebenfalls berechtigt zur Therapie von Kindern und Jugendlichen sind Ärzte, die nach dem Medizinstudium eine Facharzt-Ausbildung in Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie und -psychotherapie absolviert haben.

Psychiater/innen

Psychiater/innen sind studierte Mediziner mit einer Facharzt-Ausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Psychiater darf seine Patienten nicht nur psychotherapeutisch, sondern, falls notwendig, auch medikamentös behandeln.

Neurologe/in

Die Neurologie befasst sich im Allgemeinen eher mit körperlichen Störungen des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven sowie der Muskulatur und weniger mit seelischen Erkrankungen. Neurologe ist, wer sich nach dem Medizinstudium zum „Facharzt für Neurologie“ weiterbilden lässt.

Im Unterschied zu den Ärztlichen Psychotherapeuten, den Psychiatern und den Neurologen können Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten keine Medikamente verschreiben und auch nicht krankschreiben!

Heilpraktiker/in für Psychotherapie

Neben den vorangegangenen Berufsgruppen sind auch einige Heilpraktiker dazu befugt, Psychotherapie auszuüben. Hierfür bedarf es der staatlichen Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind mindestens ein Hauptschulabschluss, die Vollendung des 24. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung für den Beruf, die durch ein ärztliches Attest und ein polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen sind. Nach einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, die Fragen zum Basiswissen hinsichtlich psychischer Krankheiten, Persönlichkeitsstörungen, Diagnostik, Rechts- und Berufskunde sowie Therapieformen enthalten, dürfen die Absolventen Psychotherapie im Sinne des Heilpraktiker-Gesetzes anbieten. Diese Leistungen werden von einigen privaten, nicht jedoch von gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Aufgrund der großen Nachfrage nach Psychotherapie in der Bevölkerung haben die Gesundheitsämter die Anforderungen bei der Heilpraktikerprüfung für das Gebiet der Psychotherapie verschärft. Trotzdem ist die Ausbildung eines Heilpraktikers für Psychotherapie üblicherweise nicht mit einem Hochschulstudium und nachfolgender Fachausbildung zu vergleichen. Studierte Psychologen können die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie durch ein vereinfachtes Verfahren erlangen. Da es somit unter Heilpraktikern große Unterschiede im Umfang der Ausbildung gibt, ist es ratsam, sich genau über die absolvierte Ausbildung des Anbieters zu informieren, bevor Sie sich in Therapie begeben.

Da in diesem Portal nur die wissenschaftlich fundierte Psychotherapie besprochen wird, sind nur approbierte Psychotherapeuten aufgelistet. Deshalb sind hier sog. Coaches, Lebensberater und psychologische Berater (kein geschützter Begriff!) nicht erfasst.

Gesetzlich krankenversichert?

Wenn Sie als Patient darauf angewiesen sind, eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erhalten, dann kommen für Sie nur die folgenden Fachgruppen in Frage:

  • Psychologische Psychotherapeuten (approbiert) mit Kassenzulassung, sowie solche, die niedergelassen sind und mit der Kostenerstattung arbeiten
  • Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten (approbiert) mit Kassenzulassung, sowie solche, die niedergelassen sind und mit der Kostenerstattung arbeiten
  • Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie (approbiert) mit Kassenzulassung
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (approbiert) mit Kassenzulassung.

Bitte beachten Sie, dass bei den Kollegen, die mit dem sog. Kostenerstattungsverfahren arbeiten, eine Erstattung der Behandlungskosten durch die Krankenkasse immer erst nach einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung gewährleistet ist.

Wie nehme ich Kontakt auf?

In der Regel finden Sie Therapeuten über das Internet oder über Telefonbücher. Neuerdings sind alle psychotherapeutischen Praxen mit Kassenzulassung verpflichtet, drei Stunden pro Woche telefonisch erreichbar zu sein. Ihre Krankenkasse schickt Ihnen auf Anfrage eine Liste der Psychotherapeuten in Ihrer Region. Manche Krankenkassen unterstützen ihre Versicherten konkret bei der Suche nach einem Therapieplatz. Neuerdings sind auch die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung beauftragt, Termine bei Psychotherapeuten zu vermitteln. Die TSS versucht, Ihnen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Psychotherapeuten zu vermitteln, der innerhalb der nächsten vier Wochen stattfinden kann. Sie können sich dann aber den Therapeuten, der ihnen angeboten wird nicht aussuchen. Sollte das nicht gelingen, werden Sie an die Ambulanz einer entsprechenden Klinik verwiesen.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Therapieplatz sind, sollten Sie der Reihe nach alle in Frage kommenden Psychotherapeuten weiträumig anrufen. Das Erstgespräch wird immer telefonisch vereinbart. Das erfordert viel Geduld. Rufen Sie möglichst zu den angegebenen telefonischen Sprechzeiten an. Ihre Bitte um Rückruf sind wegen der Vielzahl der Anfragen, die die Psychotherapeuten normalerweise haben, nicht immer erfolgreich. Sehr häufig ist es so, dass Psychotherapeuten Wartelisten haben. Es ist klug, sich bei möglichst vielen für Sie in Frage kommenden Therapeuten auf die Warteliste setzen zu lassen. Es gibt von Seiten der Krankenkasse keine grundsätzliche Begrenzung bei der Anzahl von Erstgesprächen, die Sie in Anspruch nehmen können.

Ausführliche Informationen zur Kostenübernahme bei einer Psychotherapie

Für welchen Therapeuten entscheide ich mich?

Genauso, wie Sie beispielsweise ihrem Zahn- oder Hausarzt vertrauen, weil er Sie gut behandelt und Ihnen sympathisch ist, so sollten Sie auch Ihren Psychotherapeuten aussuchen: Nach Sympathie und Vertrauen. Die Methode, also z.B. Psychoanalyse oder Gestalttherapie, die ein Psychotherapeut vertritt, ist für einen Behandlungserfolg nicht allein ausschlaggebend; viel wichtiger ist die Erfahrung dem Therapeuten und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihm und seinem Patienten.

Worauf sollte ich im Erstgespräch achten?

Das Erstgespräch gibt Ihnen die Möglichkeit, die Psychotherapeutin persönlich kennen zu lernen und den Behandlungsablauf zu besprechen. Falls telefonisch nichts anderes vereinbart wurde, brauchen Sie zu diesem Gespräch nichts mitzubringen, außer der Versichertenkarte (bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung). Alle notwendigen Formalitäten werden in diesem Gespräch geklärt. Bei Psychotherapeuten, die mit der sogenannten Kostenerstattung ar­beiten, müssen Sie sich vorher nach den Kosten für das Erstgespräch erkundigen.

Fragen Sie sich nach dem Erstgespräch, ob Sie Ihr Anliegen vorbringen konnten. Es ist die Aufgabe der Psychotherapeutin, Ihnen zu helfen, sich verständlich zu machen, alles aussprechen zu können. Fühlten Sie sich angenommen und verstanden? Hat sich Ihre Therapeutin Zeit genommen? Sind Sie im Gespräch ungestört von Telefonaten und Unterbrechungen geblieben? Die Zeit bei Ihrer Therapeutin, in der Regel 50 Minuten, gehört ganz allein Ihnen. Störungen sollten die absolute Ausnahme sein. Eine Therapeutin sollte ihre Patienten zu nichts drängen, keine Meinungen oder Diagnosen aufzwingen. Das Erstgespräch verpflichtet Sie zu nichts. Danach sollten Sie in Ruhe zu Hause entscheiden, ob Sie mit dieser Therapeutin weiterarbeiten möchten und dann mit ihr das weitere Vorgehen festlegen.

Kann ich die Therapeutin später auch wechseln?

Selbstverständlich können Sie jederzeit die Therapeutin wechseln. Sollten Sie sich zu ärgern oder sich schlecht behandelt zu fühlen, so sprechen Sie sie offen darauf an. Eine seriös ausgebildete Psychotherapeutin kann mit Kritik konstruktiv umgehen. Falls dies nicht zur Klärung der Situation führt, suchen Sie sich eine andere Kollegin und besprechen Sie mit dieser die Angelegenheit. Im schlimmsten Fall können Sie sich bei der Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Bundeslandes beschweren.

Wer bezahlt die Kosten für die Therapie?

Grundsätzlich kommen die Krankenkassen nur für die Behandlung von Krankheiten auf. Was eine Krankheit ist, wurde in den sog. Psychotherapie-Richtlinien, welche den Charakter von Gesetzen haben, genau festgelegt. Psychische Probleme, wie z.B. Depressionen, Angstneurosen oder Essstörungen, sind Krankheiten im Sinne des Gesetzes.

Wenn Sie aber beispielsweise ständig Streit mit Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern haben, dann sind Sie nicht krank. Werden Sie über diesen Problemen depressiv (antriebsarm, ständig müde, körperliche Beschwerden, etc.), dann haben Sie eine Krankheit und die Krankenkasse ist grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Behandlung aufzukommen. Die Rechtsgrundlagen für diese Angelegenheiten sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt.

Es mehrere Möglichkeiten, wie Psychotherapiekosten bezahlt bzw. von einer Krankenkasse übernommen werden können:

Selbstzahler

Kostenübernahme nach den Richtlinienverfahren

Versicherte bei Privatkassen

Als Selbstzahler können Sie frei einen Therapeuten auswählen und finden in der Regel auch schnell einen Platz. Dann entrichten Sie das Honorar wie vereinbart an den Therapeuten. Approbierte Therapeuten, und einen solchen sollten Sie in der Regel bevorzugen, liquidieren nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Das Honorar kann dann bis zu dem 2,3 fachen Satz berechnet werden, dass sind bei der Verhaltenstherapie 100,56 €. Die Honorare werden im Einzelfall besprochen, die Einzelheiten sollten in einem Therapievertrag festgelegt sein. Soziale Gegebenheiten werden in der Regel berücksichtigt.

Mehr Informationen zu Selbstzahlern

Wenn Sie in einer gesetzlichen Kasse (AOK, BKK´s) oder Ersatz-Krankenkasse (BEK, DAK...) versichert sind und sich die Therapiekosten von Ihrer Kasse erstatten lassen wollen, können Sie sich einen Therapeuten suchen, der eine Zulassung zur Abrechnung mit den Kassen hat. Wenn Sie hier in dieser Datenbank nicht ausreichend fündig werden, dann können Sie Informationen bei Ihrer Krankenkasse anfordern.

Mehr Informationen zu Gesetzliche Krankenkasse

Als Versicherter einer Privatkasse kommt es sehr auf den speziellen Vertrag an, den Sie mit dem Versicherer abgeschlossen haben. Bitte erkundigen Sie sich vorher unbedingt genau darüber, ob Ihre private Krankenversicherung für Psychotherapiekosten aufkommt. Auch die privaten Kassen verlangen in der Regel einen Konsiliarbericht. Das gleiche gilt für die Kombination aus Beihilfe und Privatkasse.

Mehr Informationen zu Privatkassen.

Dauer und Verlauf einer Psychotherapie

Die Dauer einer Psychotherapie kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Rein formal wird bei der Krankenkasse zwischen der Kurzzeit-Psychotherapie und der Langzeittherapie unterschieden. Die Kurzzeittherapie dauert 24 Sitzungen (ca. ½ Jahr). Die Langzeit-Therapie muss besonders beantragt werden und kann bis zu zwei Jahren dauern. Dies richtet sich nach dem Umfang der zu behandelnden Problematik und nach dem Verfahren. Die Behandlungsdauer von 80 Sitzungen (ca. 2 Jahren) wird in der Regel nicht überschritten. Die Langzeit-Therapie gliedert sich in festgelegte Genehmigungsschritte, die die Psychotherapeutin schriftlich begründen muss. In schweren Fällen (z. B. Behandlung von Zwängen oder massive Traumatisierungen) ist auf Antrag bei der Kasse eine längere Behandlung möglich. Ein Sonderfall ist eine Behandlung mit Psychoanalyse, bei der es Behandlungen über mehrere Jahre hinweg gibt. Es gibt nur wenige Behandler, die für die Psychoanalyse zugelassen sind.

Therapieverlauf

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse ist zu Beginn einer Behandlung zunächst eine sog. „Psychotherapeutische Sprechstunde“ verpflichtend durchzuführen. In dieser Sprechstunde wird die
Notwendigkeit einer regulären Psychotherapie oder eventuell anderer Maßnahmen (Klinikeinweisung, Beratungsstelle, oder gar keine Behandlung) festgestellt.

Nach Abschluss dieser Sprechstunde, die bis zu drei Sitzungen umfassen kann, erhalten Sie eine Art „Rezept“, ein Formblatt, in dem das Ergebnis dieser Sprechstunde festgehalten wird. Folgende weitere Schritte könnten sich dann – je nach Sachlage – ergeben:

  • Der Patient hat zwar Probleme, die aber durch andere Maßnahmen (Selbsthilfegruppe, Beratungsstelle, Suchtberatung) zu behandeln sind
  • Der Patient hat gravierende, dringliche Probleme und es wird eine Akutbehandlung empfohlen
  • Der Patient soll eine reguläre Psychotherapie machen.

Wenn die Kostenübernahme geregelt ist, wird die Psychotherapeutin in den ersten Sitzungen eine Anamnese, d.h. Fragen zur Vorgeschichte der Probleme, erheben und eventuell eine psychologische Testdiagnostik einsetzen. Aufgrund dieser Untersuchungen kommt die Psychotherapeutin zu einer guten Einschätzung der Problematik. Im Anschluss daran plant Sie mit Ihnen gemeinsam den weiteren Behandlungsverlauf. Sie besprechen, welche Ziele die Therapie haben soll, was anders werden soll, welche Verhaltensprobleme, welche inneren Konflikte angegangen werden und welche Gefühle sich verändern sollen. Im Verlauf der Therapie wird die Psychotherapeutin prüfen, ob der Verlauf der Behandlung auch weiterhin zielführend ist.

Jede Psychotherapeutin ist dazu verpflichtet, während oder nach der Therapie Aufzeichnungen über den Verlauf der Stunde zu machen. Diese Aufzeichnungen sind selbstverständlich streng vertraulich. Die Therapeutin ist der gleichen Schweigepflicht unterworfen, wie ein Arzt oder ein Anwalt.

Die psychotherapeutische Behandlung endet normalerweise mit dem Abschlussgespräch, das vorher von beiden Seiten als solches vereinbart wird. In diesem Gespräch werden noch einmal zusammenfassend der Verlauf der Behandlung, die Umsetzung des Erreichten im Alltag und die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten besprochen. Dann wird der Kostenträger (= Krankenkasse) über die Beendigung der Therapie informiert. In bestimmten Fällen wird eine sogenannte Rezidiv (= Rückfall) Prophylaxe vereinbart. Dabei werden in größeren Abständen stützende, stabilisierende Gespräche geführt, die den Behandlungserfolg langfristig sichern sollen. Bei einer Langzeittherapie (d. h. mehr als 60 Sitzungen) sind bis zu 16 solcher Nachsorgesitzungen möglich. Diese müssen ebenfalls beantragt und genehmigt werden.

Was darf ich von einer Therapie erwarten, und was nicht?

Die Dauer einer Sitzung beträgt normalerweise 50 Minuten, in seltenen Fällen 25 Minuten. Üblich ist ein fester, wöchentlicher Termin. Die Psychotherapeutin hat das Recht, Ausfallhonorar zu verlangen, wenn Sie unentschuldigt fehlen. Die Einzelheiten regelt ein Therapievertrag.

Während der Sitzung konzentriert sich die Psychotherapeutin auf Sie. Sie wird Ihnen aufmerksam zuhören und Sie auf wichtige Dinge und Themen, die mit Ihren Problemen im Zusammenhang sieht, ansprechen. Dabei wird sie Ihnen helfen, Ihre eigenen Wege und Lösungen zu finden. Viel oder wenig Therapie ist nicht entscheidend, wichtig ist, was Sie daraus machen. Eine gute Psychotherapeutin ist stolz, wenn die Therapie so schnell wie möglich wieder „entbehrlich“ wird, weil Sie die Verantwortung für Ihren Lebensweg wieder allein übernommen haben. Für die Psychotherapie bedeutet dies, dass die Psychotherapeutin viel Zeit, Verständnis und menschliche Wärme für Sie aufwendet. Geduld und Freundlichkeit, vor allem aber Kompetenz und Erfahrung ist es, was Sie von Ihrer Psychotherapeutin immer erwarten dürfen.