Patientenrechte

Der Patient in einer therapeutischen Situation ist besonders verletzlich. Er sucht nach Lösungen und Unterstützung in einer emotional belasteten, aufgewühlten Situation. Er muss sich der Psychotherapeutin zunächst anvertrauen, seine Gefühle und Konflikte offenlegen.

Natürlich ist dabei ein Machtgefälle zwischen der Psychotherapeutin und ihrem Patienten gegeben. Aufgrund dieses Machtgefälles müssen die Rechte und die Würde des Patienten besonders geschützt werden. Dies geschieht durch die Rechtsprechung in Deutschland auf mehrfache Weise.

1. Schweigepflicht

Ein/e Psychologische Psychotherapeut/in ist gesetzlich (§203 StGB) verpflichtet, über die persönlichen Angelegenheiten des Patienten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht ist recht umfassend. Deshalb muss der Patient die oder den Therapeutin/en an verschiedenen Punkten der Therapie direkt oder implizit entbinden. Das geschieht beispielsweise durch die Unterschrift für den Antrag an die Krankenkasse. In der Praxis bedeutet dies, dass Ehepartner oder auch Eltern (bei volljährigen Patienten) keinerlei Auskunft über die Therapie erhalten können, nicht einmal in Bezug auf den Umstand, dass eine Behandlung stattfindet (siehe auch Wikipedia: Verschwiegenheitspflicht). Es gibt einen Grenzbereich, wenn beispielsweise ein Patient selbstmordgefährdet ist. Dann muss die oder der Psychotherapeut/in im Vorfeld mit dem Patienten ein Vorgehen besprechen, wer im Falle einer emotionalen Krise wie informiert werden darf. Das konkrete Aushandeln dieses Vorgehens ist Teil der Therapie bei selbstmordgefährdeten Menschen.

Umgekehrt hat ein Patient aber auch das Recht auf Einsicht in seine Krankenakte. Das bedeutet, er darf die Berichte an die Krankenkasse, die Berichte der behandelnden Ärzte, aus der Reha oder dem Krankenhaus einsehen.

Die meisten Psychotherapeuten haben die Gewohnheit, während der Sitzung Notizen zu machen. Jede/r Psychotherapeut/in ist dazu verpflichtet, Inhalt und Verlauf der Sitzung zu dokumentieren. Diese Notizen enthalten auch persönliche Eindrücke der/s Therapeutin/en. Aufgrund dieser Nuance kann der Patient eine Einsicht in diese Art von Dokumenten nicht verlangen.

2. Abstinenzgebot

Das Abstinenzgebot bedeutet, dass ein Therapeut sich in keinerlei private Beziehung mit dem Patienten verstricken darf. Dies bezieht sich insbesondere auf sexuelle Beziehungen.

Es bedeutet auch, dass ein Therapeut keine anderweitigen Vorteile annehmen darf, auch wenn der Patient diese gerne und freiwillig anbietet. Er darf sich z. B. von Patienten keine Waren liefern lassen oder Dienstleistungen (z. B. Handwerk) annehmen oder beauftragen. Er schließt keine Freundschaft mit Patienten, auch nicht mit solchen, die schon länger aus der Therapie entlassen sind. Es könnte ja sein, dass dieser wieder eine Therapie oder einen neutralen Rat benötigt.

Natürlich ist es so, dass diese Regeln immer wieder neu interpretiert werden und auch hier oder da Ausnahmen passieren. Ob das dann immer gleich einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot bedeutet, muss von
Fall zu Fall genau betrachtet werden: Bei kleinen Geschenken oder Aufmerksamkeiten scheiden sich schon die Geister.

Viele Therapeuten würden vielleicht eine Tafel Schokolade oder eine Flasche Wein zu Weihnachten als Ausdruck von Dankbarkeit und Wertschätzung annehmen, etliche sind aber der Meinung, dass auch das schon gegen das Abstinenzgebot verstößt.

3. Heilberufsgesetz

In Deutschland ist genau festgelegt, wer Patienten behandeln darf. Das Heilberufsgesetz erlaubt dies nur Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation sowie Heilpraktikern. Der Zugang zu diesen Berufen ist strikt geregelt. Mit diesen strengen Vorschriften soll zumindest sichergestellt werden, dass der Behandler sein Fach gelernt hat. Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sind außerdem in Kammern organisiert, die die Ausbildung, die Weiter- und Fortbildung und die Berufsordnung festlegen.

Die Patientenrechte werden von der Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Landes überwacht. Diese haben auch jeweils eine Beschwerdestelle. Die Adressen der Psychotherapeutenkammern der Länder finden sich bei der Bundes-Psychotherapeutenkammer.